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EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat:
Politische
Einigung über die Verbraucherkredit-Richtlinie Berlin/Brüssel, 21. Mai 2007 Der EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat hat sich heute
über eine neue Verbraucherkredit-Richtlinie geeinigt. „Diese Einigung bringt ganz praktische Vorteile für Europas
Verbraucherinnen und Verbraucher. Künftig wird beispielsweise europaweit ein
echter Angebotsvergleich bei Krediten möglich sein: Anbieter unterliegen
einheitlichen Transparenzregeln und der effektive Jahreszins eines Kredits
wird nach einheitlichen Maßstäben berechnet“, sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries in Brüssel. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz europaweit durch mehr
Transparenz zu verbessern. Die neue Richtlinie folgt in wesentlichen Teilen dem Grundsatz der
Vollharmonisierung; das heißt, sie enthält abschließende Vorgaben für die
Gesetzgebung der Mitgliedstaaten. Künftig werden auch Überziehungskredite und
so genannte Renovierungskredite (anders als Kredite, die durch
Grundpfandrechte gesichert sind oder zum Kauf von Grundstücken oder Gebäuden
dienen) in die Richtlinie einbezogen sein, um den Wettbewerb zwischen den
verschiedenen Kreditformen nicht zu verzerren. Wesentlicher Inhalt der Richtlinie: für die Werbung: Ein Kreditgeber, der mit einem Zinssatz wirbt, muss ergänzende Angaben zu
den Kreditbedingungen hinzufügen (Höchstbetrag, Gebühren, effektiver
Jahreszins); über vorvertragliche Informationen: Bevor der Verbraucher einen Kreditvertrag schließt, muss er die
wesentlichen Informationen zum Kredit in einem – EU-weit einheitlichen –
Formular erhalten (Einheitliche Europäische
Verbraucherkredit-Information); über die Angaben, die in Kreditverträgen enthalten sein müssen; über das Widerrufsrecht: Ein Recht des Verbrauchers, den Kreditvertrag
innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, gab es bislang nur in Deutschland und
einigen anderen Mitgliedstaaten. Künftig gilt das Widerrufsrecht
europaweit über die vorzeitige Rückzahlung:
Der Entwurf begrenzt die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die der
Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung verlangen kann; für die einheitliche Berechnung des
effektiven Jahreszinses. Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie soll gleichzeitig der Vertiefung
des europäischen Binnenmarkts und der Stärkung des Verbraucherschutzes
dienen. So hilft die „Einheitliche Europäische Verbraucherkreditinformation“
dem Bürger, EU-weit nach günstigen Angeboten zu suchen, auch wenn er die
jeweilige Sprache nicht sicher beherrscht. Die Vorgaben zu vor-vertraglichen
und vertraglichen Informationen und zur Berechnung des effektiven
Jahreszinses sollen fragwürdige Praktiken unterbinden, mit denen die
tatsächlichen Kreditkosten vernebelt werden. Beispielsweise, indem ein
scheinbar günstiger Kredit mit einer überteuerten Restschuldversicherung
verbunden wird. Nach der neuen Fassung der Richtlinie sind nämlich die
Beträge für diese Versicherungen den Kreditkosten hinzuzurechnen. „Natürlich werden die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher ihre
Kredite weiterhin bei Banken und Sparkassen in ihrer Nähe, jedenfalls im
eigenen Lande, aufnehmen. Die Richtlinie wird es aber dem wachsenden Anteil
mobiler Bürger und den Nutzern des Internet-Banking erleichtern, die Grenzen
ihrer nationalen Kreditmärkte hinter sich zu lassen. Wir kaufen ganz
selbstverständlich Waren aus der ganzen Welt. Warum sollte der Kredit dazu
nicht aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen? Es ist
jetzt eine Herausforderung für die Banken und Sparkassen, das erforderliche
Vertrauen der Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten zu erwerben“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Richtlinie bedarf jetzt noch der Zustimmung des Europäischen
Parlaments; nach der Verabschiedung ist sie innerhalb von zwei Jahren in das
innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen. Pressemitteilung:
Bundesjustizministerium – 21-5-2007 |
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